Das diesbezügliche amtliche Honorar wurde ebenfalls um 40 % gekürzt und bildete Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 18 470. Mit Entscheid vom 4. September 2019 wurde die (Hono- rar-) Beschwerde von Advokatin B.________ gutgeheissen. Soweit die Kosten für die Zeit der Privatvertretung betreffend ist Folgendes festzuhalten: 11.3.1 Die Rüge, wonach eine pauschalisierte Kürzung unzulässig sei, ist unbegründet.