35 prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 39 zu Art. 393 StPO am Ende sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N. 18 zu Art. 393 StPO). 11.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Privatvertretung von Advokatin B.________ rund acht Monate gedauert hat. Ab 21. April 2017 war Advokatin B.________ als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Das diesbezügliche amtliche Honorar wurde ebenfalls um 40 % gekürzt und bildete Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 18 470.