innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: