BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung für Strafrechtssachen besteht aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b).