429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Dass der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt war, ist unbestritten. Für die Berechnung der Entschädigung ist das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;