Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Folgerungen der Staatsanwaltschaft an und hält zusammengefasst das geltend gemachte anwaltliche Honorar klar als überhöht. Ihren Ausführungen zufolge ist der E-Mail-Verkehr um CHF 426.55, der Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 21. April 2016 um CHF 767.05 und das Standardschreiben vom 26. August 2016 um CHF 550.00 zu kürzen sowie das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gänzlich (d.h. um CHF 524.50) zu streichen. 11.2 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst.