Ungeachtet dessen seien bereits viele Informationen ihres Mandanten zu den Details des Sachverhalts – insbesondere zu komplexen technischen Details zum Deliktsgut – nötig gewesen. Ausserdem habe es sich um einen länderübergreifenden Sachverhalt gehandelt. Auch seien nach der Mandatsübernahme diverse Interventionen notwendig gewesen, insbesondere hinsichtlich der Beschlagnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Folgerungen der Staatsanwaltschaft an und hält zusammengefasst das geltend gemachte anwaltliche Honorar klar als überhöht.