33 den Aufwand in einem Verfahren vor Bundesgericht, in welchem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren via seine Verteidigerin, Advokatin B.________, eine bereinigte Honorarnote ein. Insgesamt wird nun für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft für die Rechtsvertretung ein Honorar von CHF 7‘268.10 geltend gemacht.