Die Staatsanwaltschaft erachtete diesen Betrag als deutlich überhöht und kürzte ihn um 40 %. Sie begründete die Kürzung auf ein Honorar von CHF 5‘000.00 (inkl. MWST) einerseits mit einer Reduktion des Stundenansatzes, andererseits (u.a.) damit, dass angesichts der Komplexität des Falls und mit Blick auf einzelne Eingaben zu viel Zeit verrechnet worden sei und ausserdem übermässig viele Besprechungen und E-Mailkorrespondenzen stattgefunden hätten, die nicht alle im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO vergütet werden könnten. Gleiches gelte für