Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der erkennungsdienstlichen Erfassung befasst hat und auf die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausdrücklich gegen die DNA-Profilerstellung zur Wehr gesetzt hat, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Zum einen war die DNA-Probenahme nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 199 vom 13. Juli 2016 und BK 16 195 vom 11. Juli 2016 E. 2.3), zum andern kann dem Beschwerdeführer – mangels Vorliegens einer schriftlichen Ver-