32 Die DNA-Profilerstellung erfolgte demzufolge nicht rechtmässig. Der Umstand, dass sich die Beschwerdekammer bereits mit der erkennungsdienstlichen Erfassung befasst hat und auf die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausdrücklich gegen die DNA-Profilerstellung zur Wehr gesetzt hat, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung.