S. 2 des Formulars kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Abnahme mündlich angeordnet hat. Ob diese mündliche Anordnung auch die Erstellung des DNA-Profils miterfasst hat, ist fraglich, aber denkbar. Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Zum einen fehlt die schriftliche Anordnung – bzw. schriftliche Bestätigung – der Staatsanwaltschaft, zum anderen hätte kein dringender Fall vorgelegen, der die Profilerstellung gestützt auf eine mündliche Anordnung gerechtfertigt hätte.