Zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch die DNA-Profilerstellung. Die Anordnung einer DNA-Profilerstellung liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft und hat – dringende Fälle ausgenommen – schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen ist eine mündliche Anordnung möglich, welche nachträglich jedoch ebenfalls schriftlich zu bestätigen ist. Den Akten liegt lediglich das Formular der Kantonspolizei betreffend Erkennungsdienstliche Erfassung bei, mit welchem diese gleichzeitig um Erstellung eines DNA-Profils ersucht hat. S. 2 des Formulars kann entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft die DNA-Abnahme mündlich angeordnet hat.