Dies schadet jedoch nicht, handelt es sich dabei doch um einen offensichtlichen Verschrieb. Dem Nachtrag der Kantonspolizei vom 7. April 2017 kann entnommen werden (S. 6), dass die polizeilichen Arbeiten den ganzen Tag in Anspruch nehmen würden, weshalb die Polizei ihn vorläufig festgenommen habe. Dieses Vorgehen ist von der StPO gedeckt (vgl. Art. 217 Abs. 2 StPO, wonach der Polizei die Festnahmemöglichkeit im Rahmen der Ermittlungstätigkeit gewährt wird). 9.5 Ad DNA-Analyse Zu Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch die DNA-Profilerstellung.