31 schluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3). Sie war ausreichend begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe konnten der Verfügung – wie auch schon dem Hausdurchsuchungsbefehl – entnommen werden. Zudem gelangte der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme zu weiteren Details. Die Beschlagnahme erfolgte zu Beweiszwecken.