chern, ist das zeitliche Moment nicht weiter von Relevanz. Mit Blick auf das einer Hausdurchsuchung inhärente Überraschungsmoment erfolgte diese ausserdem ohne vorgängige Vorladung zur Einvernahme. Soweit die Beschlagnahme betreffend erhebt der Beschwerdeführer lediglich einen pauschalen Vorwurf, ohne näher zu begründen, weshalb diese nicht rechtmässig gewesen sei. Sollte er die Rechtmässigkeit nur aufgrund der angeblich unzulässigen Hausdurchsuchung in Frage stellen, ist die Rüge, wie ausgeführt, unbegründet. Andere Gründe, weshalb die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich.