Damals wie heute bestehen keine Anhaltspunkte, dass die im Verfahren BK 16 195 (vorfrageweise) vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht richtig gewesen wäre. Davon, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im damaligen Zeitpunkt und mit Blick auf die Deliktsvorwürfe eine mildere Zwangsmassnahme erfordert hätte, kann nicht gesprochen werden. Dass die Chance klein ist, drei Monate nach der angeblichen Entwendung des Deliktsguts dieses beim Beschwerdeführer aufzufinden, mag sein. Da es bei der Hausdurchsuchung jedoch nicht ausschliesslich darum ging, angebliches Deliktsgut wiederzufinden, sondern auch darum, allfällige in diesem Zusammenhang stehende Korrespondenz zu si-