Die Beschwerdekammer hat sich im Verfahren BK 18 458 im Zusammenhang mit den Entschädigungsforderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut mit der Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung befasst und diese auch in jenem Verfahren bejaht (Beschluss des Obergerichts BK 18 458 vom 12. März 2019 E. 5.3 [bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_470/2019 vom 9. August 2019]). Damals wie heute bestehen keine Anhaltspunkte, dass die im Verfahren BK 16 195 (vorfrageweise) vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht richtig gewesen wäre.