Bereits aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht die Gesamtheit der zu durchsuchenden Aufzeichnungen beweisrelevant sein muss, zumal das Auffinden sachrelevanter Aufzeichnungen definitionsgemäss den Grund ihrer Durchsuchung bildet. Es genügt die Vermutung, dass unter den zu durchsuchenden potenziell auch sachrelevante Aufzeichnungen zu finden sein könnten (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 7 zu Art. 246 StPO). Beim Beschwerdeführer wurden zahlreiche Datenträger, Speichermedien, Mobiltelefone und SIM-Karten sichergestellt.