__ AG (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt. Anschliessend habe er unter falschem Namen eine E-Mail verfasst und dadurch einen unbefugten Weiterversand der gesamten Lieferung veranlasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Hausdurchsuchung nur zum Zweck der Beweisausforschung durchgeführt worden wäre, sind keine ersichtlich.