3.3 Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn sich die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, aus konkreten Tatsachen ergibt, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben. Reine Mutmassungen, Gerüchte oder generelle Vermutungen können keinen hinreichenden Tatverdacht begründen (WEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 197 StPO). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe im Januar 2016 einen Anteil einer Lieferung von Edelmetallen an die C.________ AG (namentlich eine Nickel Palladium Mischung im Wert von rund EUR 75‘000.00) unbefugt entfernt.