Vorliegend ist keine mildere Alternative zur durchgeführten Hausdurchsuchung denkbar. Es war richtig und verhältnismässig, zwecks Sicherstellung der Beweismittel eine Hausdurchsuchung anzuordnen. Dem Beschwerdeführer werden beträchtliche Vermögensdelikte zur Last gelegt. Ausserdem zeichnet sich die Hausdurchsuchung im Gegensatz zu anderen Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise der körperlichen Durchsuchung (Art. 241 ff. StPO) oder der Untersuchungshaft (Art. 224 ff. StPO), durch eine geringfügigere Eingriffsintensität aus und ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen.