3.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zum einen, dass die fragliche Zwangsmassnahme geeignet erscheint, das angestrebte Untersuchungsziel zu erreichen und dass sich das mit der jeweiligen Massnahme angestrebte Ziel nicht mit einem milderen Mittel erreichen lässt (Subsidiarität, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Zum anderen besagt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nur angeordnet werden darf, wenn die Bedeutung der Straftat diese rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit.