199 StPO). Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen ist darüber hinaus kein gesonderter Befehl notwendig, wenn ein solcher bereits für die Hausdurchsuchung besteht, die Aufzeichnungen im Rahmen derselben sichergestellt werden und im Befehl die Möglichkeit der Durchsuchung erwähnt wird (THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N 6 zu Art. 246 StPO).