241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFEL- LER, a.a.O., N 13-27 zu Art. 241 StPO). Der Durchsuchungsbefehl vom 4. Mai 2016 enthält