und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren und bezweckt zu verhindern, dass ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; vgl. auch BGE 137 I 218 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit.