Im gleichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückgabe und Löschung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten. Da er damit implizit eine Überprüfung der angeordneten Durchsuchung verlangte, das Zwangsmassnahmengericht auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft jedoch nicht eingetreten war und eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen somit bisher nicht stattgefunden hatte, überprüfte die Beschwerdekammer in der Folge ausnahmsweise die Frage der Rechtmässigkeit der Durchsuchung der Aufzeichnungen.