Darauf trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Ebenfalls nicht eingetreten wurde auf das erstmals in der Replik beantragte Begehren (und daher ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegend), wonach festzustellen sei, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung sowie einer Durchsuchung von Aufzeichnungen gegeben gewesen seien und ob anstelle dieser nicht mildere Zwangsmassnahmen bestanden hätten. Im gleichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer auch die Rückgabe und Löschung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Daten.