28 Im Beschwerdeverfahren BK 16 195 wehrte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Hausdurchsuchung und die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen. Er beantragte damals, dass der Befehl der Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung sowie zur Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände vom 4. Mai 2016 aufzuheben sei. Darauf trat die Beschwerdekammer mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.