Wie erwähnt (E. 2.5 hiervor), ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers insoweit zulässig, als er die Feststellung anstelle einer pekuniären Genugtuung verlangt. Rechtswidrig bzw. ungesetzlich sind Zwangsmassnahmen, wenn sie auf der Verletzung von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw. Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 431 StPO). 9.3 Ad Hausdurchsuchung/Durchsuchung und Beschlagnahme