9.2 Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu, wenn gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Wie erwähnt (E. 2.5 hiervor), ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers insoweit zulässig, als er die Feststellung anstelle einer pekuniären Genugtuung verlangt.