Auch hinsichtlich der vorläufigen Festnahme hätten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 217 Abs. 1 StPO gefehlt. Diese wäre allenfalls gestützt auf Abs. 2 derselben Bestimmung zulässig gewesen, im Festnahmebefehl (der ihm anlässlich der Einvernahme nicht vorgelegt worden sei) sei als Grund jedoch nur Abs. 1 Bst. a erwähnt. Hinsichtlich des DNA-Profils rügt der Beschwerdeführer, dass hierzu eine schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft gefehlt habe, weshalb das DNA-Profil nicht rechtmässig erstellt worden und demzufolge per sofort zu löschen sei. 9.2 Gemäss Art.