Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, die Polizei in einem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich davor gewarnt, dass eine Falschanschuldigung der Arbeitgeberin im Raum stehe. Die Hausdurchsuchung sei vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig zu bezeichnen, hätte doch ein milderes Mittel, wie zum Beispiel eine Vorladung zum Verhör, bestanden. Die Hausdurchsuchung sei eine Beweisausforschung gewesen, was durch die Tatsache belegt werde, dass Zufallsfunde (u.a. eine Waffe und ein Arztstempel) erhoben worden seien. Auch hinsichtlich der vorläufigen Festnahme hätten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art.