Privatklägerin könnten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründen. Ferner soll der angebliche Diebstahl rund drei Monate vor der Hausdurchsuchung stattgefunden haben, eine Dringlichkeit für eine Hausdurchsuchung habe somit nicht bestanden. Eine Chance, das gestohlene Rohr anlässlich der Hausdurchsuchung zu finden, habe nicht vorgelegen. Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, die Polizei in einem Schreiben vom 28. April 2016 ausdrücklich davor gewarnt, dass eine Falschanschuldigung der Arbeitgeberin im Raum stehe.