Zusammengefasst bringt er vor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl nicht den Begründungsanforderungen entsprochen und ein hinreichender Tatverdacht gefehlt habe. Bis heute habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen zu erklären, welches inkriminierte Verhalten unter die Straftatbestände des Betrugs oder der Veruntreuung fallen würde. Reine Mutmassungen der Anzeigeerstatterin/Privatklägerin könnten keinen ausreichenden Tatverdacht für die angeordneten Zwangsmassnahmen begründen.