Wie erwähnt, ist das Strafverfahren nicht kausal für die Krankschreibung bzw. Erkrankung des Beschwerdeführers. Abgesehen davon wäre auch nicht belegt, welche der angefallenen Kosten (insbe- 27 sondere derjenigen bei Dr. M.________) auf das Strafverfahren zurückzuführen wären. 8.6 Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet.