Ungeachtet dessen vermögen jedoch weder die beiden eingereichten Berichte von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die Taggeldversicherung und vom 7. Dezember 2017 an die IV noch andere Aktenstücke zu belegen, dass das Strafverfahren kausal für die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit und die Verschleppung der gesundheitlichen Probleme gewesen ist. 8.5 Bezüglich der Geltendmachung von Krankheitskosten kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Wie erwähnt, ist das Strafverfahren nicht kausal für die Krankschreibung bzw. Erkrankung des Beschwerdeführers.