Aktenkundig wurde sowohl Anfang Mai 2016 als auch Ende Mai 2017 die Arbeitsunfähigkeit von 100 auf 80 % reduziert. Bezüglich letztgenannter Reduktion ist festzuhalten, dass diese für den behandelnden Arzt im April 2017 noch nicht abzusehen gewesen zu sein scheint (vgl. Bericht vom 19. April 2017). Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass das Strafverfahren den Beschwerdeführer belastet hat und dieses ebenfalls Thema der Gespräche bei Dr. M.________ gewesen ist. Ungeachtet dessen vermögen jedoch weder die beiden eingereichten Berichte von Dr. M.__