Hinzu kommt, dass dem im Zivilverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Juni 2017 (Replik vom 22. September 2017, Beilage 109) wiederum nichts vom angeblich (mit-) ursächlichen Strafverfahren gesagt wird. Nicht schlüssig erklärt ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem es ihm im Februar/März/April 2016 scheinbar tatsächlich psychisch sehr schlecht gegangen zu sein scheint, im Mai 2016 wieder 20 % arbeitsfähig gewesen ist.