Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das Strafverfahren auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, wird nirgends ausgeführt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass der behandelnde Psychiater bisher auch nicht zu Handen der Strafverfolgungsbehörden einen Bericht ausgestellt hat. Hinzu kommt, dass dem im Zivilverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. M.________ vom 9. Juni 2017 (Replik vom 22. September 2017, Beilage 109) wiederum nichts vom angeblich (mit-) ursächlichen Strafverfahren gesagt wird.