(Ort) am 7. Dezember 2017 aus, die Arbeitsunfähigkeit habe im gesamten Jahr 2017 80 % betragen. Demgegenüber geht aus den Krankenkarten hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 zu 100 %, vom 1. Juni 2017 bis 30. September 2017 zu 80 % und ab 1. Oktober 2017 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich das Strafverfahren auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat, wird nirgends ausgeführt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass der behandelnde Psychiater bisher auch nicht zu Handen der Strafverfolgungsbehörden einen Bericht ausgestellt hat.