Von angeblichen Auswirkungen des Strafverfahrens wird – soweit ersichtlich – nicht gesprochen. Einzige Anhaltspunkte, wonach die Arbeitsunfähigkeit (auch) auf das Strafverfahren zurückzuführen sein soll, finden sich in den bereits genannten Berichten von Dr. M.________ vom 19. April 2017 an die R.________ und vom 7. Dezember 2017 an die IV-Stelle Q.________ (Ort). Für die Beurteilung, ob das Strafverfahren adäquat kausal – zumindest als Mit-/Teilursache – für die Arbeitsunfähigkeit gewesen ist, reichen diese Berichte jedoch nicht. Zum einen wurde der erste Bericht zu Handen der Krankentaggeldversicherung ausgestellt.