Aktenkundig ist die erstmalige Krankschreibung im Februar 2016 Problemen im damaligen, jedoch gekündigten Arbeitsverhältnis zuzuschreiben. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging der Beschwerdeführer rechtlich gegen die ehemalige Arbeitgeberin vor, d.h. er reichte noch im Jahr 2016 Schlichtungsgesuche und Ende März 2017 Klage beim Richteramt O.________ ein (vgl. dazu Klageantwort der ehemaligen Arbeitgeberin vom 26. Mai 2017 Ziff. 126, mit Hinweis auf die Schlichtungsgesuche des Beschwerdeführers). Das Zivilverfahren ist nach wie vor hängig.