schliesst die Adäquanz nicht per se aus [BGE 112 V 30 E. 3c]). Für die Beschwerdekammer steht jedoch nach eingehendem Studium der Akten fest, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darzulegen vermag, dass das Strafverfahren für die erneute vollständige Krankschreibung und für deren lange Dauer verantwortlich gewesen ist. Aktenkundig ist die erstmalige Krankschreibung im Februar 2016 Problemen im damaligen, jedoch gekündigten Arbeitsverhältnis zuzuschreiben.