Ausgeführte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab dem 2. Mai 2016 wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen sein soll, am 30. Mai 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Monat mit dem gegen ihn erhobenen Strafverfahren konfrontiert worden ist und Zwangsmassnahmen über sich hat ergehen lassen müssen, lässt auf den ersten Blick die Vermutung aufkommen, dass das Strafverfahren ursächlich für die ab Ende Mai 2016 erfolgte Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit gewesen sein könnte (die konstitutionelle Prädisposition