Die Prognose sei insgesamt gut, es sei jedoch abzuwarten, wie sich der Zustand nach endgültigem Abschluss des Strafverfahrens und den gegenüber der Staatsanwaltschaft gestellten Schadenersatzforderungen entwickeln werde. Von Januar bis Dezember 2017 habe eine 80 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, mit einer Erhöhung könne gegebenenfalls ab Anfang 2018 gerechnet werden. 8.4 Gestützt auf das unter E. 8.3 hiervor Ausgeführte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab dem 2. Mai 2016 wieder zu 20 % arbeitsfähig gewesen sein soll, am 30. Mai 2016 wieder zu 100 % krankgeschrieben worden ist.