Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei davon abhängig, inwieweit sich unter der laufenden Behandlung der Zustand weiter stabilisiere, was auch abhängig vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens sei. Wann mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden könne, könne nicht genau vorhergesagt werden. Im Arztbericht an die IV-Stelle Q.________ (Ort) vom 7. Dezember 2017 führt Dr. M.________ zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 an einer Depressionserkrankung mit psychotischen Anteilen gelitten habe (gemäss Abschlussbericht der P.________ vom 11. April 2016 [auch?] vom 22. Februar 2012 bis 30. Oktober 2012 [vgl.