legt wäre – am Umfang dieser hypothetischen Arbeitsfähigkeit fehlen, die Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls wäre. 8.3 Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner gegen die ehemalige Arbeitgeberin eingereichten Zivilklage vom 31. März 2017 (Ziff. 22) wurde ihm im November 2015 seine Teilzeitanstellung bei der C.________ AG gekündigt. Ende Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer die P.________ (Klinik) auf, da er seit November 2015 zunehmend unter Unruhe, Angst, Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen litt. Gemäss Bericht der P.__