Zur Begründung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Verdienstausfall auf das Strafverfahren – insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung – zurückzuführen sei. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das Strafverfahren zumindest teil- oder mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, so würde es erstens am Beleg der hypothetischen Arbeitsfähigkeit bei Ausbleiben des schädigenden Ereignisses und zweitens – sofern eine hypothetische Arbeitsfähigkeit be-