In der angefochtenen Verfügung werden sämtliche Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers aus Krankheit abgewiesen. Zur Begründung bringt die Staatsanwaltschaft vor, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt habe, ob und gegebenenfalls inwieweit der geltend gemachte Verdienstausfall auf das Strafverfahren – insbesondere die durchgeführte Hausdurchsuchung – zurückzuführen sei.